Zustellfiktion gem. ZPO im SchKG

Die Zustellfiktion ist die Sieben-Tage-Regel. Diese besagt, dass eine Verfügung, Vorladung oder Entscheid (Urteil) am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als abgeholt/zugestellt gilt. Grundlage dafür ist die Zivilprozessordung. Die Zustellfiktion greift, sobald der Empfänger mit einer Sendung rechnen musste. Wer sich in einem Prozess befindet – muss mit der Zustellung rechnen.

Konkret: Am 01.02. wirft der Postbote die Abholungseinladung für den eingeschriebenen Brief ein. Somit gilt die Sendung 07.02. als Zugestellt. Eine allfällige Frist beginnt am nächsten Tag zu laufen. Bei 10 Tagen Beschwerdefrist ist die Beschwerde innert der Frist, wenn sie am 17.02. der Post übergeben wird. -> Praxistipp: Fristenrechner

Achtung: Die Zustellfiktion gilt nicht nur bei Einschreiben (R) und Einschreiben mit Rückschein (AR), sie greift auch bei Gerichtsurkunden (GU) und Briefen gegen Empfangsschein. Wahrscheinlich greift die Zustellfiktion auch bei A-Post Plus (A+) Sendungen. Die Abholungsfrist verlängern oder die Post zurückhalten lassen hat keinen Einfluss auf die Siebe-Tage-Regel. Brandgefährlich: Wenn eine Postumleitung besteht, werden Gerichturkunden OHNE Abholungseinladung an das Gericht retourniert und gelten am 7ten Tag als zugestellt! Das Gericht ist nicht verpflichtet eine weitere Benachrichtigung zu versenden.

Zustellfiktion im SchKG: Für den Schuldner spielt die Zustellfiktion eine untergeordnete Rolle, wesshalb wir nicht darauf eingehen. Für den Gläubiger jedoch spielt die Zustellfiktion eine wichtige Rolle. Will der Gläubiger z. B. gegen einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändung eine Beschwerde führen, muss er dies innert der 10 Tägigen Beschwerdefrist tun.

Was bedeutet die Zustellfiktion bei Postumleitung ins Ausland?