Aufsichtsbeschwerde Zahlungsbefehl

Am 8.8.2016 haben wir ein Betreibungsbegehren eingereicht. Das zuständige Betreibungsamt konnte einen Zahlungsbefehl nicht zustellen weil die Schuldnerin am 18.05.2016 weggezogen war. Üblicherweise wird in solchen Fällen das Betreibungsbegehren zurückgewiesen. Diese Rückweiseverfügung kostet 18.30. Normalerweise.

Das hier zuständige Betreibungsamt hat jedoch einen Zahlungsbefehl ausgestellt und diesen mit dem Vermerk unzustellbar retourniert. Es verfügte eine Gebührenrechnung in der Höhe von 73.30 (so viel kostet die ordentliche Zustellung).

Gegen diese Gebührenrechnung und den dazugehörigen Zahlungsbefehl haben wir bei der unteren Kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Bezirksgericht Meilen) wir Beschwerde eingereicht. Wir möchten an dieser Stelle in gekürzter Fassung interessante Erwägungen des Gerichts hervorheben.

  • Der Zahlungsbefehl wurde nicht aufgehoben. Denn, solange eine Zahlungsbefehl nicht zugestellt wurde, kann dagegen auch keine Beschwerde geführt werden: Die Ausstellung des Zahlungsbfehls ist hingegen noch keine betreibungsrechtliche Handlung. […] Erst durch dessen Zustellung, also Übergabe desseöben an den Betriebenen, zeitigt der Zahlungsbefehl Aussenwirkung (vgl. BGE 120 III 9, E: 1; BGer 5A_268/2007 vom 16. August 2007, E: 2.1 BSK SchKG 1-WÜTHRICH/SCHOCH, Art. 69 N 5). Die Schuldbetreibung beginnt denn auch erst mit der Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG). Folglich ist der Zahlungsbefehl erst bei Zustellung an den Gläubiger ein Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG. Da der vorliegende Zahlungsbefehl eben gerade nicht zugestellt werden konnte, liegt auch kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.
  • Es wurde festgestellt, dass der Zahlungsbefehl nicht hätte ausgestellt werden dürfen, da die Schuldnerin weggezogen war und somit die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes nicht mehr gegeben war: Das Betreibungsamt […] ist für die angebliche Schuldnerin nicht zuständig, da diese bereits vor Einleitung der Betreibung ihren Wohnsitz nach […] verlegt hat. Es ist deshalb abzuklären, ob das Betreibungsamt die Angaben der Gläubigerin bezüglich der angeblichen Schuldnerin (vorliegend insbesondere deren Adresse) überprüfen musste oder ob es direkt nach Eingang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl ausstellen durfte, denn davon hängt ab, ob das Betreibungsamt Kosten für den Zahlungsbefehl erheben durfte.
  • Und eine sehr interessante Fesstellung, auch eine Rückweisung wäre nicht gültig: Gem. Art. 32 Abs. 2 SchKG überweist ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt, sofern das zuständige Amt anhand der Angaben im Begehren erkennbar ist (BSK SchKG 1-NORDMANN, Art. 32 N6 mit Verweis auf BGE 127 III 568, E. 3b). Dass die unzuständige Behörde eine an sie adressierte Eingabe unverzüglich an die zuständige Amtsstelle weiterzuleiten hat, ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes (BGE 127 III 568, E. 3b).
    Art. 32 Abs 2. SchKG sagt jedoch klar, dass das unzuständige Betreibungsamt eine Requisition an die zuständige Stelle vornehmen muss. Das Betreibungsamt hat vorliegend nach der Abklärung des Wohnsitzes der angeblichen Schuldnerin festgehalten, dass das Betreibungsamt […] für das Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin zuständig sei. Für das Betreibungsamt war somit klar, welches das zuständige Betreibungsamt ist. Deshalb ist das Betreibungsamt auch verpflichtet, das Betreibungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt weiterzuleiten. Das Betreibungsamt ist entsprechend anzuweisen.