Zustellfiktion Nachsendeauftrag ins Ausland

Unsere Post wird mittels Nachsendeauftrag der Schweizerischen Post an einen Dienstleister in Deutschland weitergeleitet. Dort wird die Post gescannt und elektronisch an uns zugestellt.

In einer Beschwerde gegen das Betreibungs- & Konkursamt Leuk & Westlich-Raron forderte das Betreibungsamt, dass unsere Beschwerde abzuweisen sei. Dies desshalb, weil die Sieben-Tage-Regel/Zustellfiktion mit dem Tag Postumleitung zu laufen beginne.

Sendungsverfolgung:
21.11.2016 Sendungsaufgabe in Turtmann
22.11.2016 Nachsendung ausgelöst in Baar
30.11.2016 Zustellung in Berlin

Somit stellt sich die Frage

Greift die Zustellfiktion auch bei einer Postumleitung ins Ausland?

Und wenn ja, wie? In vorgeanntem Beschwerdeverfahren hatte das das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron diese Frage zu beantworten.

dass das Betreibungsamt die Verfügung vom 6. Oktober 2016 am 21. November 2016 an die Beschwerdeführerin versandte Diese Sendung traf gemäss eingereichtem Track and Trace-Nachweis am 22. November 2016 in Baar ein. Um 14 49 Uhr wurde ein Nachsendeauftrag ausgelöst und zwar wohl an die gemäss der vom Betreibungsamt eingereichten Kontaktdaten (Beleg Nr. 2) angegebene Korrespondenzadresse in Deutschland (Ehrenbergstr. 16a, 10245 Berlin). Zumindest ergibt sich die Weiterleitung nach Deutschland aufgrund der mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2017 eingereichten Unterlagen (Belege Nr. 1-3);

dass für die Zustellung die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zu berücksichtigen sind. Gemäss Art. 138 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen  Empfangsbestätigung. Sie gilt zudem bei einem Einschreiben, das nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Abs. 3 lit. a);

dass die siebentägige Zustellfiktion auch bei postlagernden Sendungen, Zustellung an eine Postfachadresse oder Zurückbehaltungsaufträgen gegenüber der Post zu gelten hat (Bundesgerichtsurteil 5P 425/2005 vom 20.1.2006 E 3). Hat der Adressat einer Sendung einen Nachsendeauftrag postlagernd erteilt, wird die Abholungseinladung in das Postfach resp den Briefkasten der durch den Auftrag bestimmten Nachsendeadresse gelegt. Die siebentägige Frist für den Eintritt der Zustellfiktion beginnt am Tag nach Eingang der Sendung bei dem durch den Nachsendeauftrag bestimmten Postamt zu laufen (Bundesgerichtsurteil 5P.425/2005 vom 20.1.2006 E. 3.3; Frei in: Hausheer/Walter, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 138 N 21 mit
Hinweisen);

dass der erste Zustellversuch an der Adresse am Sitz der Beschwerdeführerin zwar am 22. November 2016 korrekterweise in Baar erfolgte, dort jedoch der Nachsendeauftrag der Beschwerdeführerin nach Deutschland ausgelöst wurde An der Bestimmungspoststelle in Deutschland erfolgte der erste Zustellversuch am 30. November 2016 (vgl. Beleg Nr. 2 der Eingabe vom 20.1.2017). Die siebentägige Frist gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO für die Zustellungsfiktion der Pfändungsurkunde vom 21. November 2016 begann in Berücksichtigung der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung demnach erst einen Tag nach dem ersten Zustellversuch am 30. November 2016 in Deutschland zu laufen und endete am 10 Dezember 2016. Die Beschwerde wurde am 9. Dezember 2016 folglich fristgerecht eingereicht;

Somit beginnt die siebentägige Frist für die Zustellfiktion erst an der Zieladresse der Postumleitung zu laufen.