Berechnung Existenzminimum bei schwankendem Einkommen/Stundenlohn

Bei der Pfändung wird vom „Durchschnittsbetrieben“ ausgegangen. Der „normale“ betriebene hat ein fixes monatliches Einkommen, dieses wird gepfändet und der Teil welcher über dem Existenzminimum liegt, wird an die Gläubiger weitergegeben. Wie wird jedoch verfahren, wenn das Einkommen schwankt? Gleich vorweg – das Betreibungsamt hat einen Ermessensspielraum – und der ist gross.

Ausgangslage

  • Schuldner arbeitet im Stundenlohn im Service.
  • 13ter Monatslohn wird anteilig mit dem Stundenlohn ausbezahlt
  • Feiertags- und Ferienentschädigung wird anteilig mit dem Stundenlohn ausbezahlt.
  • berechnetes Existenzminimum: 1580.-
  • effektiver Lohn (Netto):
    • Jan: 1212.90
    • Feb: 1486.00
    • Mär: 1558.75
    • Apr: 1735.45
    • Mai: 1673.00
    • Jun: 1558.75
    • Jul: 1309.35
    • Aug: 841.75

Im April und Mai hat der Schuldner mehr verdient als das Existenzminmum. Trotzdem muss der Schuldner dieses Geld nicht abgeben.

Bei schwankenden Einkommen, die bei einem im Stundenlohn Arbeitenden anfallen, steht dem Betriebenen ein Ausgleichsanspruch zwischen monatlichen Mehr- und Minderbeiträgen gegenüber dem Existenzminimum zu (Kren Kostkiewicz in: Hunkeler, Kurzkommentar SchKG, Basel 2014, Art. 93 N 2 ff. mit Hinweisen).