Aufsichtsbeschwerde Schlussrechnung Konkursamt

Kürzlich haben wir die Eröffnung des Konkurses einer Kollektivgesellschaft begehrt. Der Konkurs wurde am 13.07.2016 09:00 eröffnet. Interessant in dem Zusammenhang ist, dass KEINE Verhandlung stattfand. Wir haben 30 Minuten im Kreisgericht gewartet und wurden dann nach Hause geschickt.

Die GebV SchKG Art. 52 sieht in nicht streitigen Fällen vor, dass das Gericht 40-200 Franken Gebühr für die Konkurseröffnung erheben darf. Tatsächlich wurden jedoch 500 Franken verrechnet – die Maximalgebühr in streitigen Fällen. Gegen diese Gebührenverfügung haben wir jedoch nicht rekurriert, sie ist inzwischen Rechtskräftig.

Der Konkurs wurde am 18.08.2016 mangels Aktiven eingestellt. In der Konsequenz wurde am 08.12.2016 die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht.

Da der Gläubiger welcher den Konkurs begehrte für die Kosten bis und mit Einstellung gem. Art 169 SchKG haftet, haben wir eine Schlussrechnung in der Höhe von 2089.20 erhalten.

Allerdings wurden auf dieser Schlussrechnung auch „Gebühren erfunden“. In der Folge haben wir beim zuständigen Kreisgericht St. Gallen eine Beschwerde eingereicht. Das Konkursamt wurde von der Aufsichtsbehörde aufgefordert zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen.

Am 09.01.2017 erreichte uns folgendes Schreiben des Konkursamtes:

Und so wurde aus einer Gebührenrechnung in der Höhe von 2089.20 Franken eine Gebührenrechnung in der Höhe von 1669.60 Franken. 419.60 Franken weniger.