AGB

1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für sämtliche Dienstleistungen und Produkte (nachfolgend gemeinsam «Dienstleistungen»), welche twyg GmbH (nachfolgend «De Jure») gegenüber dem Kunde erbringt. De Jure übernimmt mit ihrem Inkassodienst den Einzug offener Forderungen mittels Zession.
2. Unsere Leistungen
2.1. Ein bestimmter Erfolg wie beispielsweise Obsiegen in einem Prozess ist aber in keinem Fall geschuldet.
2.2. Der Kunde übermittelt neue Forderungen per Formular unter www.de-jure.ch/inkasso/forderung-einreichen oder per E-Mail unter inkasso@de-jure.ch. Die Mandatsannahme jeder Forderungseingabe wird durch De Jure schriftlich mittels Auftragsbestätigung angenommen. Solange keine Auftragsbestätigung erfolgt ist, wurde das Mandat nicht angenommen. De Jure ist berechtigt neue Inkassoaufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder bei wichtigen Gründen das Mandat in einem laufenden Verfahren niederzulegen.
2.3. De Jure ist berechtigt, gegenüber dem Schuldner Verzugszinsen und Verzugsschaden nach Artikel 106 OR geltend zu machen. Die unter diesen Titeln eingehenden Beträge werden De Jure zur Deckung der administrativen Kosten abgetreten.
2.4. Die Aufwendungen für Identifikation, Risk-Analye, Adressprüfung, Kreditprüfung und Inkasso-Scoring sowie die amtlichen Fremdkosten und Gerichtsgebühren werden dem Schuldner in Rechnung gestellt.
2.5. De Jure ist ermächtigt mit dem Schulder Ratenzahlungs-Vereinbarungen, Teilzahlungs-Vereinbarungen (Chicago-Vergleich) oder Per-Saldo-Vereinbarungen abzuschliessen und/oder auf Verzugszinsen zu verzichten.
2.6. Die Bearbeitung des Inkassofalles erfolgt auf reiner Erfolgsbasis und nach Ermessen von De Jure. De Jure ist nicht zu verjährungsunterbrechenden Handlungen verpflichtet und übernimmt im Falle des Verjährungseintritts keine Haftung.
2.7. De Jure darf aussichtslose Inkassomandate beenden. Der Kunde wird darüber informiert. Es fällt keine Erfolgsprovision an. Dasselbe gilt für Konkursverfahren welche mangels Aktiven geschlossen werden.
2.8. De Jure darf dritte und Vertrauenspersonen mit der Ausführung beauftragen.
2.9. Nach Erhebung des Rechtsvorschlags gegen einen Zahlungsbefehl ist De Jure berechtigt, einen Vertrauensanwalt zu beauftragen. Dieser darf De Jure jederzeit Auskunft über den Stand des Verfahren geben und Akteinsicht zu gewähren.
2.10. Sämtliche Vorgänge nach dem „vorrechtlichen Inkasso“ werden in eigenem Namen und Auftrag durch De Jure ausgeführt. De Jure trägt das volle Kosten- und Prozessrisiko. Der Kunde muss für Kosten und Gebühren der Gemeinden, Betreibungsämter und Gerichte nur im Erfolgsfall aufkommen. Aus diesen Gründen ist eine Zession an De Jure zwingend.
2.11. De Jure ist berechtigt die Forderung an andere Unternehmen abzugeben und zu zedieren. Insbesondere gilt dies bei Auslandforderungen, bzw. inländische Forderungen bei denen der Schuldner ins Ausland abgereist ist. De Jure handelt als Generalbevollmächtigter und darf den unterbevollmächtigten Unternehmen die Vollmacht zur Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers erteilen.
2.12. Du Jure entscheidet selbst über eine zweckmässige Dossierführung. De Jure ist berechtigt, neben oder anstelle von Papierakten ein elektronisches Dossier zu führen. Die Akten dürfen auch im Ausland gespeichert werden. Handakten dürfen nach Ablauf von 10 Jahren seit Mandatserledigung ohne vorherige Anfrage vernichtet werden.
3. Ihre Verpflichtungen
3.1. Wenn ein Schuldner einen schriftlichen Nachweis über die erteilte Zession oder die erteilte Vollmacht verlangt, so wird der Kunde diesen umgehend an De Jure zustellen.
3.2. Der Kunde wird nur Forderungen an De Jure übergeben, welche rechtlich unbestritten und/oder ohne stichhaltige Begründung bestritten sind. Der Kunde übergibt keine Forderungen, welche er nicht Belegen kann. Als Belege dienen u. A. Offerten, Korrespondenz, Aufträge, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Protokolle, etc.. Eine blosse Rechnung belegt die Existenz der Forderung nicht.
3.3. Eventuelle Korrespondenz oder mündliche Abmachungen mit dem Schuldner sowie direkt beim Gläubiger eingehende Zahlungen des Schuldners sind De Jure umgehend zu melden.
3.4. Der Kunde erteilt dem Schuldner ohne vorgängige Kontaktaufnahme mit De Jure keine Saldoquittung und erstellt keine Endabrechnung.
3.5. Sollte ein Schuldner gegen den Anspruch vom Kunden rechtsbegründete Einwendungen erheben und das Betreibungsverfahren in ein Prozess übergehen, dann haftet der Auftraggeber für alles hieraus entstehenden Kosten und Auslagen.
4. Honorar
4.1. Für die Bewirtschaftung der Inkassofälle sind die jeweils geltenden Tarife massgebend.
4.2. Teilzahlungen,
4.3. Folgende Ereignisse sind provisionspflichtig. Dies gilt auch, wenn entsprechende Vorgänge vor Mandatsübergabe stattgefunden haben, De Jure jedoch erst nachträglich bekannt gegeben werden.
4.3.1. Vollständige Bezahlung
4.3.2. Teilzahlung
4.3.3. Direktzahlungen an Kunde
4.3.4. Warenrücknahmen
4.3.5. Gutschriften
4.3.6. vom Kunden getroffene Per-Saldo-Vereinbarungen
4.3.7. Forderungen die bei Auftragserteilung bereits bezahlt sind
4.3.8. vom Kunden ausgelöste Verzögerungen die eine Weiterführung des Auftrags verunmöglichen
4.3.9. andere Tilgungsarten Verrechnung von Gegenforderungen, Arbeitsleistung, etc.
4.3.10. Rückzug des Inkassoauftrages
4.3.11. Eine Forderung welche gem. Ziff. 3.2. nicht belegbar ist
4.4. Ein allfälliger Rückzug oder Einstellung des Auftrags berechtigt De Jure, die vorausbezahlten Drittkosten zu verrechnen.
4.5. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden steht De Jure ein Verzugszins von 10% zu. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von mindestens CHF 20.00 erhoben.
5. Abrechnung
5.1. Zu Auszahlung gelangen die Hauptforderung und der Verzugszins nach Abzug der Erfolgsprovision. Falls eine Dossier pauschale Vereinbart wurde, wird diese Ebenfalls in Abzug gebracht.
5.2. Die Auszahlung der einkassierten Beträge erfolgt grundsätzlich zusammen mit der Schlussabrechnung.
5.3. De Jure darf einkassierte Beträge mit eigenem Guthaben verrechnen.
5.4. De Jure ist berechtigt, die vom Schuldner einkassierten Beträge während der Bearbeitung des Auftrages auf Rechnung und Gefahr des Kunden auf Konti bei Schweizer Banken (der Postfinance) bereitzuhalten. De Jure übernimmt keine Haftung für die Zahlungsunfähigkeit der jeweiligen Bank.
6. Schlussbestimmungen
6.1. Das Mandat unterliegt dem Obligationenrecht über den Auftrag (Art. 394ff OR).
6.2. Der Gerichtsstand ist Zug.
6.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 27. Januar 2016 in Kraft und ersetzen alle bisherigen.