Zechpreller

Im heutigen Tages Anzeiger ist ein Artikel über Zechprellerei erschienen. Der Artikel kann hier gelesen werden.

Luzia Schlegel von der Gilde etablierter Schweizer Gastronomen bezeichnet Zechprellerei als «ernst zu nehmendes Thema». Glücklicherweise gehe es meist nur um kleinere Beträge. «Aber es ärgert einen trotzdem, man ist praktisch machtlos.» Das juristische Vorgehen gegen einen Zechpreller sei aufwendig und schwierig.

Dem Wirt steht das Strafrecht (Art. 149 StGB) zur Seite. Der Schuldner kann somit nicht nur für seine Geldschuld belangt werden. Sondern er wird auch Strafrechtlich verfolgt. Es drohen bis zu drei Jahre Gefängnis.

Gerne unterstützen wir sie, bei den notwendigen Formalien. Auch hier gilt; uns bezahlen sie nur im Erfolgsfall.