Erhebt ein Schuldner Rechtsvorschlag (Vorschlag das Verfahren auf die Rechtsebene zu verlagern) so muss dieser beseitigt werden. Die Rechtsöffnung vor Gericht ist eine Möglichkeit (weitere Möglichkeiten finden sie hier).
Sobald ein Gericht involviert ist, steigen die Kosten. Das Gericht arbeitet grundsätzlich nur auf Vorauskasse. Sobald ihre Klage eingegangen ist, wird das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen. Dieser Vorschuss richtet sich nach Art. 48 GebV SchKG. Die Kantone haben keine Regelungskompetenz und haben sich an die Nationale Gebührenverordnung zu halten:
Forderungen bis 1’000.- Franken: 40.- bis 150.- Gerichtskosten
Forderungen bis 10’000.- Franken: 50.- bis 300.- Gerichtskosten
Forderungen bis 100’000.- Franken: 60.- bis 500.- Gerichtskosten
Forderungen bis 1’000’000.- Franken: 70.- bis 1’000.- Gerichtskosten
Forderungen über 1’000’000.- Franken: 120.- bis 2’000.- Gerichtskosten
Häufig wird vom Gericht die Maximalgebühr angeordnet.
Wenn Sie vor Gericht „gewinnen“, wir das Gericht den Schuldner „verurteilen“ die Kosten (und eine kleine Prozesskostenentschädigung an den Kläger) zu bezahlen. Allerdings muss der Kläger das Geld beim Schuldner eintreiben. Das Gericht wird sich aus der Vorauskasse bedienen.
Praxistipp: Wenn Sie vor Gereicht „verlieren“, müssen Sie die Kosten tragen und auch noch eine Prozesskostenentschädigung an den Schuldner zahlen. -> Prüfen sie desshalb sorgfältig, ob sie eine Urkunde haben um die Rechtsöffnung zu beantragen!