Verzugszinsen

Dieser Artikel bezieht sich auf die Schweiz.

Zusammenfassung
In der Schweiz sind 5% Verzugszins auf die Hauptforderung üblich. Geschuldet ist der Verzugszins ab Fälligkeit der Rechnung. Vertraglich kann auch ein höherer Zinssatz vereinbart werden. Mehr als 15% sind nicht zulässig. Wenn nichts vereinbart wurde ist der maximale Zinssatz 5%.

Gesetzliche Grundlage
Die allgemeinen Bestimmungen zum Verzugszins finden sich im OR in Art. 104 ff.

2. Verzugszinse
a. Im Allgemeinen
1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2 Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3 Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.

Verzinsungsbeginn
Der Verzugszins wird fällig wenn, eine der folgenden Bedingungen eintritt:

  • Die Fälligkeit und der Verfall wurden Vertraglich vereinbart. Die Fälligkeit und der Verfall kann dasselbe Datum sein.
  • Die Rechnung ist fällig (z. B. zahlbar bis) und es wurde eine Mahnung gesendet. Laufzeitbeginn ist die Mahnung. OR Art. 102
  • Zustellung (Beginn: Datum der Zustellung) des Zahlungsbefehl
  • Klageeinleitung

Zinseszins
Es ist nicht erlaubt auf die angelaufenen Zinsen Verzugszins zu berechnen. OR Art. 105 Abs. 3

Berechnung: Anzahl Zinstage
Die Zinstage werden nach der deutschen (kaufmännischen) Zinsmethode berechnet. Ein Monat hat IMMER 30 Tage. Ein Jahr hat IMMER 360 Tage.

Weiterführende Informationen
Finden Sie bei Bürgi und Nägeli Rchtsanwälte.