Gem. Art. 106 OR verrechnen wir den Verzugsschaden, für den uns entstandenen Schaden.
Häufig erhalten wir (vor allen von Anwälten) folgende Stellungnahmen zu den durch uns verrechneten Verzugsschaden:
Dass die Inkassokosten gem. Art. 27 SchKG durch den Auftraggeber zu bezahlen sind.
Art. 27 SchKG regelt die gewerbsmässige Vertretung. In Art. 27 Abs. 3 steht:
Die Kosten der Vertretung dürfen nicht dem Schuldner überbunden werden.
Dabei übersehen die Rechtsänwälte, dass wir nicht als Vertreter handeln. Vielmehr gehen die Forderungen an uns über. Unsere Inkassoforderungen werden gem. Art. 164 OR vom ursprünglichen Gläubiger (Zedent) an uns (Zessionär) abgetreten. Somit sind wir der Gläubiger.