überrissene Gebühren des Friedensrichter

Der Friedensrichter wird im Kanton Zürich für seine Arbeit gemäss der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) entschädigt:

Bei Streitwert bis Fr. 1000.- beträgt die Gebühr Fr. 65.- bis Fr. 250.-
Bei Streitwert bis Fr. 10’000.- beträgt die Gebühr Fr. 250.- bis Fr. 420.-
Bei Streitwert bis Fr. 100’000.- beträgt die Gebühr Fr. 420.- bis Fr. 615.-
Bei Streitwert über Fr. 100’000.- beträgt die Gebühr Fr. 615.- bis Fr. 1’240.-

Da die Fälle unterschiedlich kompliziert sind, hat der Friedensrichter eine Spannweite der Gebühr. Für komplexe Fälle soll er mehr Verrechnen können, als für einfache.

In einem unserer Inkassofälle haben wir die Klage zurückgezogen, weil wir mit dem Schuldner eine Ratenzahlung vereinbart haben. Zu verhandeln oder Entscheiden gab es für den Friedensrichter in der Sache somit nichts. Es geht um eine Forderung von Fr. 1’600.-. Die Gerichtsgebühr kann also Fr. 250.- bis 420.- betragen.

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Der Friedensrichter nimmt sich für das Erledigungsschreiben überrissene Fr. 350.-.

Dass es auch angemessen geht, zeigt eine Klage vor Kantonsgericht Zug (Einzelrichter): Fr. 50.-

Gem. Verband der Friedensrichter und Vermittler helfen Friedensrichter entscheidend mit, teure Prozesse abzuwenden. Oftmals sind Friedensrichter aus unserer Erfahrung aber einfach nur kosten treibend und unnütz.