Wir haben Ihnen einen kleinen elektroinschen Helfer erstellt, mit welchem Sie sehen, wie ein Rechtsvorschlag beseitigt werden muss. Mit diesem interaktiven Helfer, wollen wir Ihnen aufzeigen, was zu unternehmen ist um den Rechtsvorschlag einer Betreibung zu beseitigen.Auftrag/VertragIch habe einen SCHRIFTLICHEN Auftrag/Vertrag -> 2. FrageIch habe einen MÜNDLICHEN Auftrag/VertragIch habe ein rechtskräftiges GerichtsurteilIch haben weder einen mündlichen noch einen schriftlichen Auftrag/Vertrag definitive Rechtsöffnung Sie können das vereinfachte Verfahren nach Art. 80 ff. SchKG anwenden. Reichen Sie das Begehren um definitive Rechtsöffnung beim zuständigen Gericht ein. Kosten*: Rechnen Sie mit Kosten von ca. CHF 400.- Wenn Sie den Inkassofall uns übergeben, tragen wir das Kostenrisiko.Anerkennungsklage Sie können das vereinfachte Verfahren der Rechtsöffnung NICHT anwenden. Wenn Sie weder einen Vertrag noch einen Auftrag haben und z. B. Schadenersatz verlangen, müssen Sie den Klageweg beschreiten. Lassen Sie sich anwaltlich beraten.2. FrageDer Rechnungsbetrag wurde UNTERSCHRIFTLICH festgehaltenDer Rechnungbetrag wurde NICHT unterschriftlich festgehaltenFälligkeit des Rechnungsbetrages Die Fälligkeit der Rechnung wurde schriftlich festgehalten provisorische Rechtsöffnung Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG besteht darin, dass der Schulder unterschriftlich bestätigt, eine bestimmte bzw. eine sofort bestimmbare Geldsumme schuldig zu sein. Sie können das vereinfachte Verfahren nach Art. 82 ff. SchKG anwenden. Reichen sie das Begehren um provisorische Rechtsöffnung beim zuständigen Gericht ein. Kosten*: Rechnen Sie mit Kosten von ca. CHF 400.- Wenn Sie den Inkassofall uns übergeben, tragen wir das Kostenrisiko.ACHTUNG Einzelne Rechtsöffnungsrichter erachten es als notwendig, dass die Fälligkeit bestimmt ist bzw. sofort bestimmbar ist. Anerkennungsklage Eine Rechtsöffnung ist nicht möglich, da sie über keine UNTERSCHRIFTLICHE Schuldanerkennung des Schuldners verfügen. Ein Auftrag kann aber auch durch eine mündliche Vereinbarung oder durch konkludentes Verhalten der Parteien rechtsgültig zustande kommen Art. 1 Abs. 2 OR. Es ist ein ordentlicher Zivilprozess notwendig, in welchem geprüft wird, ob Ihre Forderung besteht. Bevor die Zivilklage eingereicht werden kann, muss ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Kosten Schlichtungsverfahren*: Rechnen Sie mit Kosten von ca. CHF 400.- Kosten Zivilprozess erste Instanz*: Rechnen Sie mit Kosten von ca. CHF 2000.- Wenn Sie den Inkassofall uns übergeben, tragen wir das Kostenrisiko.* Die Kosten sind Schätzungen. Es gelten die Gebühren und Verordnungen der Kantone/Gerichte. Δ