Rechtsöffnung: Zahlungsbefehlgläubiger und Rechtsöffnungsgläubiger muss identisch sein

Eines unserer Rechtsöffnungsgesuche wurde abgewiesen. Der Grund dafür war, dass auf dem Zahlungsbefehl als Gläubiger der Händler angegeben war – auf dem Rechtsöffnungsbegehren waren wir als Gläubiger aufgeführt. Dies darum, weil der Händler die Betreibung noch selbst durchgeführt hat und erst später die Forderung an uns abgetreten hat.

Diese Forderungsabtretung haben wir dem Rechtsöffnungsbegehren beigelegt. Allerdings wurde diese vom Gericht zurückgewiesen, mit der Begründung es wäre zu wenig klar bestimmbar:

es wird jedoch kein Bezug genommen auf den eingereichten Rechtsöffnungstitel

Praxistip: Es muss klar ersichtlich sein, dass die Forderung abgetreten wird.
Gutes Beispiel: Forderung über CHF 150.- aus Vertrag vom 01.01.2014
Schlechtes Beispiel: Rechnung für Lieferung