Rechtsöffnung, Betreibungsferien und Gerichtsferien

Es gibt Gerichtsferien und Betreibungsferien:

Gerichtsferien
7 tage vor und nach Ostern
15. Juli bis 15. August
18. Dezember bis 2 Januar

Betreibungsferien
7 tage vor und nach Ostern und Weihnachten
15. Juli bis 31. Juli

In diesen Ferien dürfen keine Handlungen vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind (gem. ZPO Art 145 Abs. 2) summarische Verfahren. Das Rechtsöffnungsbegehren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages ist ein summarisches Verfahren.

Dies ist gut für den Gläubiger, weil so das Verfahren nicht noch länger dauert. ABER: Die Zustellung der eines positiven Entscheids (Rechtsöffnung wird gewährt) ist eine Betreibungshandlung.

Somit gelten zwar die Gerichtsferien nicht jedoch kann der Entscheid erst nach den Betreibungsferien zugestellt werden.

Soweit zur Theorie – es gibt jedoch Gerichte und Betreibungsämter, welche auch während den Betreibungsferien tätig sind, DENN:

Wird eine Betreibungshandlung dennoch während der Betreibungsferien vorgenommen, so ist sie nicht nichtig, ja nicht einmal
anfechtbar. Vielmehr entfaltet die Betreibungshandlung ihre Rechtswirkungen erst am
ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien […]“ (BGE 121 III 284 E. 2b)

P. S.: Die Zustellung eines NEGATIVEN Rechtsöffnungsentscheid ist KEINE Betreibungshandlung.