provisorische Rechtsöffnung mit Vertrag

In diesem Beitrag wollen wir die Frage klären, ob ein Vertrag für die provisorische Rechtsöffnung reicht.

Fazit
Eine provisorische Rechtsöffnung ist nur möglich, wenn:

  1. unterschriftlich vom Schuldner bestätigt
  2. Die Summe/der Forderungsbetrag (sofort) bestimmbar ist.

Somit ist davon auszugehen, dass ein Vertrag nur genügt, wenn darin der Rechnungsbetrag festgehalten ist. Details dazu nachfolgend.

Ausgangslage
Wir haben für einen Inkassoauftrag eines Kunden beim Kantonsgericht Zug das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung eingereicht. Unsere Eingabe gestaltete sich wie folgt:

  1. rechtskräftiger Vertrag einreichen. In diesem Vertrag wurde vereinbart, dass der Schuldner einen Betrag X pro publizierte Seite im Magazin XY dem Gläubiger bezahlt.
  2. Bestellung des Schuldners (per E-Mail) von 20 Seiten gem. obigem Vertrag.
  3. Auftragsbestätigung von Gläubiger an Schuldner
  4. Abgeschlossene Arbeit – Magazin XY mit 20 Seiten des Schuldners

Korrespondenz des Gerichts
Das Gericht ist auf unser Begehren nicht eingetreten mit der folgenden Begründung:provrechtoeffnung