Sie glauben es kaum? Aber es ist so. Eine Person „unbekannten Aufenthalts“ kann nicht betreiben werden.
Denn die Betreibung muss gem. Art. 46 SchKG am Wohnort erfolgen. Wenn kein fester Wohnsitz vorhanden ist, müssen die Schuldner gem. Art. 48 SchKG an Ihrem Aufenthaltsort betrieben werden.
Eigentlich ist es nicht möglich, keinen Wohnsitz zu haben, denn beim Wegzug muss man sich abmelden und beim Zuzug an einen neuen Wohnort anmelden. Allerdings ist dies kantonales Recht und so gibt für jeden Kanton eine andere rechtliche Grundlage. Und so ist es möglich, dass sich jemand beim Wegzug abmeldet (mit korrekter neuer Adresse, mit falscher neuer Adresse oder ohne Adressangabe) aber nicht wieder anmeldet. Und schon ist die Person „unbekannten Aufenthalts“.