Wenn ein Betreibungsbegehren zurückgewiesen wird, so ist dies mit Kosten verbunden. Diese Kosten sind durch den Gläubiger zu tragen und können nicht auf den Schuldner abgewälzt werden.
Üblicherweise kostet eine Rückweisung CHF 18.30.
Mögliche Gründe dafür sind:
- Unterschrift fehlt
Ihre Unterschrift fehlt - Angegebene Adresse nicht bekannt
Der von Ihnen aufgeführte Schuldner ist unter der angegebenen Adresse nicht bekannt. - Schuldner ist nicht bekannt
Der von Ihnen aufgeführte Schuldner ist nicht bekannt. Die Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle ergab, dass er an dieser Adresse nicht gemeldet ist. - Schuldner wohnt nicht mehr an der angegebenen Adresse
Der von Ihnen aufgeführte Schuldner wohnt nicht mehr an der angegebenen Adresse. Er ist bei der Einwohnerkontrolle wohl noch angemeldet, hält sich jedoch nicht mehr dort auf. Die Betreibung ist allenfalls gemäss Art. 48 SchKG (samt entsprechender Begründung) am Aufenthaltsort einzuleiten - Der Schuldner wohnt angeblich in …
Der von Ihnen aufgeführte Schuldner wohnt angeblich in . Die Betreibung wäre beim Betreibungsamt anzuheben. - Der Schuldner ist fortgezogen, neue Adresse nicht bekannt
Der von Ihnen aufgeführte Schuldner ist fortgezogen. Die neue Adresse kennen wir nicht. - Der Schuldner ist fortgezogen, angeblich nach …
Der von Ihnen aufgeführte Schuldner ist fortgezogen, angeblich nach . Die Betreibung wäre beim Betreibungsamt anzuheben. - Schuldner steht unter umfassender Beistandschaft
Der Schuldner/die Schuldnerin steht unter umfassender Beistandschaft. Die Betreibung ist am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde einzuleiten. Zuständig ist das Betreibungsamt - Der Schuldner ist Wochenaufenthalter
Der Schuldner ist in unserem Betreibungskreis nur Wochenaufenthalter. Er wohnt angeblich in . Die Betreibung muss deshalb beim Betreibungsamt seines Wohnsitzes, nämlich beim Betreibungsamt eingeleitet werden. - Einzelfirma
Bei dem von Ihnen aufgeführten Schuldner handelt es sich um eine Einzelfirma, die nicht betreibungsfähig ist. Eine Betreibung gegen eine Einzelfirma kann nur gegen den Inhaber persönlich an dessen Wohnsitz geführt werden. Der Inhaber wohnt angeblich in . Sie haben deshalb ein neues auf den Inhaber der Einzelfirma lautendes Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt zu richten - Juristische Person mit anderem Sitz
Die von Ihnen aufgeführte juristische Person hat den Sitz in . Die Betreibung ist deshalb beim Betreibungsamt einzuleiten. - Ungenügende Schuldnerbezeichnung
Die Bezeichnung des Schuldners ist ungenügend. Das Betreibungsbegehren muss enthalten: Name, Vorname und genaue Adresse des Schuldners. Es ist Aufgabe des Gläubigers, die genaue Adresse des Schuldners ausfindig zu machen. - Währung
Die Forderung ist in Schweizerwährung anzugeben. - Verzugszins
Ihr Anspruch auf Verzugszins ist genauer zu umschreiben. Nennen Sie deshalb für jede Forderung den Zinsfuss und den Beginn des Zinsenlaufes (genaues Datum). Nach BGE 81 III 49 hat der Gläubiger Zinsen von direkten Zahlungen vor der Stellung des Betreibungsbegehrens selbst auszurechnen und im Begehren als separate Forderung aufzuführen. - Forderungsurkunde
Im Betreibungsbegehren sind Forderungsurkunde oder Forderungsgrund anzugeben. Der Hinweis auf eine frühere Betreibung oder auf einen Verlustschein genügt nicht. - Kein Handelsregistereintrag
Die Durchführung einer Betreibung gegen eine Firma setzt einen gleichlautenden Handelsregistereintrag voraus. Dieser Eintrag fehlt in unserem Betreibungskreis für den von Ihnen aufgeführten Schuldner. - Konkurseröffnung
Über den von Ihnen aufgeführten Schuldner ist am der Konkurs eröffnet worden. Neue Betreibungen können während der Dauer des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden, ausgenommen für Forderungen, die erst nach der Konkurseröffnung entstanden sind. Wenden Sie sich gegebenenfalls an das Konkursamt , das mit der Durchführung des Konkurses beauftragt ist. Sollte der Konkurs mangels Aktiven eingestellt werden (Art. 230 SchKG), hätten Sie nach der definitiven Einstellung des Verfahrens ein neues Betreibungsbegehren zu stellen. - Betreibung gegen die Erbschaft
Die Schuldnerbezeichnung ist unklar. Wenn die unverteilte Erbschaft als Vermögensmasse im Sinne von Art. 49 SchKG betrieben werden soll, ist ihr Vertreter oder, wenn dieser nicht bekannt ist, ein Erbe zu nennen, dem die Betreibungsurkunden zugestellt werden können. Wenn die Erben als solche betrieben werden sollen, sind die Betreibungen gegen diese solidarisch haftenden Personen an ihren Wohnorten einzuleiten. - Erben als Gläubiger
Für Erben, die gemeinsam als Gläubiger auftreten, ist ein Vertreter zu bestellen. - Mehrheit von Schuldnern
Für eine Mehrheit von Schuldnern ist eine Kollektivbezeichnung nicht zulässig. Haften mehrere Personen für eine Schuld, müssen diese einzeln an deren Wohnsitze betrieben werden. - Mehrheit von Gläubigern
Für eine Mehrheit von Gläubigern ist eine Kollektivbezeichnung nur zulässig, wenn ein entsprechender Handelsregistereintrag besteht. Andernfalls sind die beteiligten Personen einzeln mit Name, Vorname und Wohnadresse