Europäischer Zahlungsbefehl

Praxistipp: Ein Europäischer Zahlungsbefehl ist für Schweizer Forderungen nicht möglich.

Das Europäische Parlament hat am 12. Dezember 2006 das europäische Mahnverfahren eingeführt. Diese ist in allen Europäischen Mitgliedstaaten (ausser Dänemark) anwendbar.

Voraussetzung ist, dass es eine Grenzüberschreitende Sache ist.

Wir haben einen deutschen Schuldner. Der Gläubiger ist ein Schweizer. Obwohl die Schweiz nicht EU Mitglied ist, haben wir beim Amtsgericht Wedding am Europäischen Mahngericht Deutschland unseren Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls auf gut Glück eingereicht.

Unser Begehren wurde mit folgender Begründung abgewiesen:

Der Antragsteller hat hier seinen Sitz in der Schweiz. Die Schweiz ist kein Mitgliedsstaat der EU. Eine grenzüberschreitende Sache liegt nur dann vor, wenn mindestens 2 Mitgliedsstaaten der EU betroffen sindd. Der Antragsgegener hat hier seinen Sitz in Deutschland und der Europäische Zahlungsbefehl ist in Deutschland beantragt worden. Damit liegt keine Grenzüberschreitung vor.

Der Antrag ist daher zurück zu weisen.