Der Friedensrichter als erste Instanz

Für fast alle zivilrechtlichen Streitigkeiten führt der Friedensrichter (in machen Kantonen Vermittler, Gemeinderichter oder Schlichtungsbehörde) gem. Art. 197 ZPO eine obligatorische Schlichtungsverhandlung durch. Das Ziel der Schlichtung ist, eine günstige und schnelle Lösung herbeizuführen.

Wenn der Beklagte/Schuldner am Verhandlungstag auftaucht, sind die Friedensrichter meist erfolgreich. Jedoch erscheint der Beklagte häufig nicht zur Verhandlung. Aus diesem Grund hat der Friedensrichter die Möglichkeit (er muss nicht), bei Streitigkeiten bis CHF 5’000.- einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten und bei Streitigkeiten bis CHF 2’000.- kann er auf Antrag der klagenden Partei direkt entscheiden.

Praxistipp:

  1. Beantragen Sie bereits mit dem Schlichtungsgesuch einen Entscheid gem. Art. 212 ZPO, wenn die Streitsumme kleiner als CHF 2’000.- ist.
  2. Prüfen sie, ob auf die Möglichkeit eines Entscheides hingewiesen wurde.

Der Friedensrichter muss bei der Vorladung darauf hinweisen, dass insbesondere bei Säumnis/nicht erscheinen die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen kann ansonsten ein Entscheid angefochten werden kann (Honegger, a.a.O., Art. 212 ZPO N 2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU110009-O/U vom 8. 8. 2011 E. 2).

Der Verband der Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich empfiehlt darum in seinem Handbuch/Mustersammlung folgende Formulierung:

Bleibt die beklagte Partei persönlich der Verhandlung unentschuldigt fern, wird entweder die Klagebewilligung erteilt (Art. 206 Abs. 2 ZPO) oder es kann ein Urteilsvorschlag unterbreitet oder bei Antrag ein Entscheid gefällt werden.

Auch häufig verwendet wird Art. 206 Abs. 2 ZPO:

Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 und Art. 209-212 ZPO).