Betreibungsamt Bern-Mittelland: Zahlungsbefehl wird nicht zugestellt

Das Betreibungsamt Bern-Mittelland fällt bei uns immer wieder negativ auf. Auch in diesem Inkasso-Dossier lief so einiges gründlich schief.

  • 30.12.2015: Wir haben das Betreibungsbegehren gestellt.
  • 25.01.2016: Der Zahlungsbefehl wurde ausgefertigt. Fast einen Monat später!
  • 09.06.2016: Wir bekommen kommentarlos den Zahlungsbefehl „Ausfertigung für den Schuldner“ und „Ausfertigung für den Gläubiger“ zugestellt. Beide haben einen Stempel „DUPLIKAT“. Auf dem Schuldnerdoppel ist folgender Stempel angebracht: „Der Schuldner ist fortgezogen. Eine neue Adresse ist uns nicht bekannt. Betreibungsamt Bern-Mittelland Dienststelle Mittelland“.
  • 13.06.2016: Wir holen uns bei der Gemeinde eine Adressauskunft ein. Diese ergibt, der Schuldner hat sich ordentlich abgemeldet. Er ist zwar (seit 15.03.2016) nicht mehr in derselben Gemeinde, jedoch noch in demselben Betreibungsbezirk. Bis zum 15.03.2016 wäre eine Zustellung an der von uns angegebenen Adresse möglich gewesen.
  • 17.06.2016: Wir erheben Beschwerde beim Obergericht Bern gegen dieses vorgehen.
  • 06.07.2016: Das Betreibungsamt Bern-Mittelland bezieht gegenüber dem Obergericht Stellung:

    Der Betreibungsweibel hat anlässlich eines Zustellversuchs festgestellt, dass der Schuldner aus der Wohngemeinschaft an der einzig konkreten Adresse hat ausziehen müssen. […] Er wohnt somit tatsächlich nicht an der von der Beschwerdeführerin im Betreibungsbegehren angegebenen Adresse.
    Darum ist dem Gläubiger der Zahlungsbefehl mit dem Hinweis auf den „Wegzug“ zurückgeschickt worden.

    Und noch in der Stellungnahme gesteht der Amtsleiter ein, dass dieses vorgehen gemäss Bundesgericht nicht korrekt ist. Trotzdem wird es so gemacht, weil das alle Betreibungsämter im Kanton Bern angeblich so machen. In der Folge zahlt der Gläubiger nicht 18.30 für eine Rückweisung des Betreibungsbegehren sondern die viel teureren Kosten für das ausfertigen des Zahlungsbefehls.

    Gibt das Betreibungsbegehren und in der Folge der Zahlungsbefehl nicht den richtigen Wohnort des Schuldners an, so ist der Zahlungsbefehl aufzuheben, auch wenn sich die allfällig richtige Adresse im entsprechenden Betreibungskreis befindet (BGE 80 III 1, 2). Die tatsächliche Adresse des Schuldner ist nicht bekannt. Die gesammtkantonale Praxis im Kanton Bern hebt solche Zahlungsbefehle nicht auf sondern schickt sie mit dem entsprechenden Wegzugshinweis an den Gläubiger zurück.

  • 20.07.2016 Das Obergericht des Kantons stellt fest: „Die Vorgehensweise des Amtes war deshalb korrekt. Die Rügen der Gläubigerin sind unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt.“.
    Allerdings wird noch in den Erwägungen erläutert:

    In erster Linie obliegt es dem Gläubiger, dem Betreibungsamt die richtige Adresse des Schuldner bekanntzugeben (Art. 67 abs. 1 Ziff 2 SchKG). Bei unvollständigkeit der Angaben hat das Amt den Gläubiger davon inKenntnis zu setzen und ihm Gelgenheit zur Verbesserung einzuräumen.

    Allerdings hat das Betreibungsamt nie Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben.

Somit lief hier folgendes falsch:

  • Das Betreibungsbegehren wurde verschlampt
  • Die Unzustellbarkeit wurde nicht bekannt gegeben, damit auch keine Möglichkeit der Nachbesserung
  • Der Zahlungsbefehl hätte gem. Bundesgericht aufgehoben werden müssen
  • Das Urteil des Obergerichts Bern ist für uns nicht nachvollziehbar

Keine Beschwerde vor Bundesgericht

Gegen den Entscheid des Obergericht Berns hätten wir vor Bundesgericht Beschwerde erheben können. Wir haben darauf verzichtet. Der Entscheid ist Rechtskräftig. Wir haben uns entscheiden einfach nochmal mit der neuen Wohnadresse des Schuldner zu betreiben.

ABER WAS DANN GESCHAH IST EINFACH NUR NOCH UNGLAUBLICH

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich beziehe mich auf Ihr Betreibungsbegehren vom 16.08.2016 (Erhalt 23.08.2016) betreffend der Referenz Referenznummer gegen Nachname Vorname.

Das Betreibungsbegehren wurde bereits gestellt und der Zahlungsbefehl sowohl dem Schuldner als auch Ihnen zugestellt. Soll die Betreibung ein zweites mal erfasst werden? Dies zu prüfen ist Grundsätzlich nicht die Aufgabe des Betreibungsamtes, jedoch gehe ich schwer davon aus, das dies ein Fehler ist. Ich bitte sie mir mitzuteilen, was genau Ihre Absichten mit diesem erneuten Begehren sind. Besten Dank.

Freundliche Grüsse

Vorname Nachname, Funktion
vorname.nachname@jgk.be.ch

Betreibungsamt Bern-Mittelland
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