Schuldanerkennung (Art. 82 SchKG)

Eine Schuldanerkennung gem. Art. 82 SchKG (Schuldbetreibung und Konkurs Gesetz) ermöglicht eine provisorische Rechtsöffnung. Dadurch sparen Sie Zeit und Kosten.

Die Schuldanerkennung MUSS UNTERSCHRIFTLICH* bekräftigt sein und sollte den Betrag* enthalten. Ohne Betrag wird eine provisorische Rechtsöffnung nicht möglich sein.

Praxistipp: Vereinbaren sei eine Ratenzahlung und verlangen sie gleichzeitig eine Schuldanerkennung. Oder kommen Sie den Gläubiger entgegen, wenn er dafür eine Schuldanerkennung unterschreibt (Chicago Vergleich).

*Die Höhe der Forderung muss in der Schuldanerkennung oder in einem darauf verweisenden Schriftstück beziffert werden (BSK SchKG I-Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 25). Ist die Schuldanerkennung nicht in einer öffentlichen Urkunde festgestellt, so muss sie unterschrieben worden sein (BSK SchKG I-Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 12).

Vorlage:
Auf der Webseite des Bundes findet sich eine Vorlage.